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Weinhandelskontrolle (SWK): Wer muss melden, was wird kontrolliert?

Die Schweizer Weinhandelskontrolle (SWK) in Dübendorf prüft im Auftrag des Bundes, ob Weinbezeichnungen stimmen und ob jede Flasche, die verkauft wird, auch eingekauft oder gekeltert wurde. Wer gewerbsmässig mit Wein zu tun hat, ist bei ihr registriert, führt eine Kellerbuchhaltung und meldet jedes Jahr Inventar und Umsatz. Dieser Ratgeber erklärt, wen das betrifft und was im Alltag dazugehört.

Was als Weinhandel gilt

Als Handel mit Wein gilt der gewerbsmässige Ankauf und Verkauf von Weinhandelsprodukten sowie deren Behandlung und Lagerung zum Zweck des Vertriebs. Zu den Weinhandelsprodukten zählt nicht nur Wein: auch Schaum- und Perlwein, Likörwein, Traubensaft und Traubenmost, Sauser, aromatisierte weinhaltige Getränke wie Glühwein oder Wermut und alkoholfreier Wein gehören dazu.

Damit fallen unter die Kontrolle:

  • Weinhandlungen und Onlineshops, die Flaschenwein einkaufen und weiterverkaufen
  • Importeure und Exporteure
  • Kellereien, die Wein von Dritten einkellern, verschneiden oder abfüllen
  • selbsteinkellernde Winzerinnen und Winzer, die ihre eigenen Trauben keltern und den Wein verkaufen

Selbsteinkellernde Betriebe unterstehen seit der Revision der Weinverordnung 2019 ebenfalls der SWK; die frühere Möglichkeit einer gleichwertigen kantonalen Kontrolle gibt es nicht mehr. Ende 2024 waren rund 4800 Betriebe registriert, davon gut 1000 Selbsteinkellerer.

Die Ausnahmen

Die Weinverordnung (Art. 34) nimmt nur zwei Gruppen von der Kontrolle aus:

  • Kleine Flaschenhändler mit Schweizer Ware. Wer ausschliesslich in der Schweiz abgefüllte Flaschen mit nicht wiederverwendbarem Verschluss einkauft und weiterverkauft, deren Etikette einen SWK-registrierten Betrieb nennt, weder ein- noch ausführt und höchstens 1000 hl im Jahr umsetzt.
  • Reine Eigenproduktion. Wer nur für den Eigengebrauch herstellt, nichts vertreibt und höchstens 500 l produziert.

Importieren Sie auch nur eine Palette, gilt die erste Ausnahme nicht mehr. Ist ein Fall unklar, gibt die Geschäftsstelle der SWK verbindlich Auskunft.

Anmeldung

Die Anmeldung erfolgt vor Aufnahme der Tätigkeit online auf cscv-swk.ch, mit UID-Nummer, Art der Tätigkeit und einer zeichnungsberechtigten verantwortlichen Person mit Geschäftsadresse in der Schweiz. Die SWK bestätigt die Registrierung mit einer SWK-Betriebsnummer. Diese Nummer brauchen Sie auch für die Generaleinfuhrbewilligung, wenn Sie Wein importieren. Zusätzlich melden Sie Ihre Tätigkeit dem kantonalen Lebensmittelinspektorat.

Was Sie laufend und jährlich tun

  1. Kellerbuchhaltung laufend führen. Für jede Weinbezeichnung eine Sortenkarte mit allen Ein- und Ausgängen, jede Buchung mit Datum, Kunden- oder Lieferantenname, Art der Veränderung, Belegnummer und Menge.
  2. Inventar per 31. Dezember aufnehmen und zusammen mit dem Literumsatz des Jahres bis 31. Januar im Onlineschalter der SWK melden. Papier nimmt die SWK nicht mehr an. Den Ablauf beschreibt der Ratgeber Inventarmeldung bis 31. Januar.
  3. Gebühren zahlen. Die Jahresgebühr richtet sich nach dem gemeldeten Umsatz.
  4. Änderungen melden. Firmenname, Adresse oder verantwortliche Person ändern sich? Die SWK will es unverzüglich wissen. Wer den Weinhandel aufgibt, stellt einen Streichungsantrag.

Was die Inspektion prüft

Die SWK kontrolliert risikobasiert. Kleine Selbsteinkellerer, die nur eigene Produkte verkaufen und höchstens 20 hl aus demselben Produktionsgebiet zukaufen, sehen in der Regel alle sechs Jahre eine Inspektorin, andere Betriebe häufiger. Im Durchschnitt dauert ein Besuch etwas mehr als drei Stunden. Geprüft wird vor allem:

  • ob Sortenkarten und Belege lückenlos zusammenpassen, vom Einkauf bis zum Verkauf
  • ob die Bezeichnungen auf Etiketten, Rechnungen und Importdokumenten mit dem Inhalt übereinstimmen
  • ob der Bestand im Keller dem Bestand in der Buchhaltung entspricht
  • ob Lagerorte, Tanks und Fremdware klar beschriftet und getrennt sind

Die häufigsten Beanstandungen betreffen laut SWK die Kellerbuchhaltung und die Etikettierung. 2024 blieben 69 Prozent der kontrollierten Betriebe ohne oder mit nur geringfügigen Beanstandungen.

Wo Vinosoft hilft

Vinosoft ersetzt die SWK-Meldung nicht, liefert aber die Zahlen und Belege dafür:

  • Sortenkarte aus dem Tagesgeschäft. Lieferscheine, Rechnungen, Kassenverkäufe, Webshop-Bestellungen, Gutschriften und Lieferantenbestellungen erzeugen Lagerbewegungen mit Belegnummer und Kunden- oder Lieferantenname. Das Bewegungsprotokoll zeigt sie pro Artikel mit laufendem Saldo. Bewegungen aus Belegen lassen sich nicht löschen.
  • Inventar und Umsatz per 31. Dezember. Unter Statistiken → SWK erstellt Vinosoft das Detailinventar, Formular A und Formular B als PDF — die Zahlen, die Sie in den Onlineschalter übertragen. Siehe Der SWK-Weinhandelskontrolle-Bericht.
  • Fremdware ausblenden. Lagerorte, deren Inhalt Ihnen nicht gehört, schliessen Sie aus dem SWK-Bericht aus. Siehe Lagerorte verwalten.
  • Für Selbsteinkellerer: das Modul Kellerbuchhaltung. Es führt Traubenposten, Pressung, Verschnitte, Abfüllungen und das Lagerfassverzeichnis, schliesst die Sortenkarten im Januar automatisch per 31. Dezember ab und füllt für die SWK-Meldung die offiziellen Excel-Formulare A und B aus, getrennt pro Eigentümer. Die Übersicht weist auf Lücken hin, die bei der Inspektion auffallen würden, etwa produzierten Wein ohne SWK-Code, negative Bestände oder nicht abgeschlossene Karten. Das Modul wird pro Konto freigeschaltet.

Damit ein Wein in der Meldung erscheint, braucht der Artikel einen SWK-Code und eine Grösse; beides prüfen Sie am besten schon bei der Erfassung.

Was sich ändern könnte

Der Bundesrat hat im November 2025 Erleichterungen für selbsteinkellernde Winzerinnen und Winzer in Aussicht gestellt, darunter ein vereinfachtes, standardisiertes Dokument anstelle der laufenden Kellerbuchhaltung und eine einzige Jahresbuchung für Flaschenverkäufe pro Produkt. Dafür braucht es eine Änderung der Weinverordnung; bis sie in Kraft ist, gelten die heutigen Regeln.

Mehr zum Gesamtbild: Kellerbuchhaltung und Weinhandelskontrolle.

Quellen: Weinverordnung (SR 916.140), Merkblatt für den Weinhandel der SWK (02/2024), Bericht des Bundesrates zum Postulat 21.4446 (November 2025). Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung; verbindlich sind die Auskünfte der SWK.

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